Teilnehmen kann jede/r, die/der die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, bei Minderjährigen mit Einverständniserklärung der Eltern (keine Fürsorge- oder Aufsichtspflicht unsererseits!).
Reiseanmeldungen können schriftlich, mündlich oder per Internet erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des
Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende per E-Mail und/oder Post die Reisebestätigung, die
auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht.
An die Reiseanmeldung ist der Reisende 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den
dort abrufbaren Reisebedingungen.
Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch
Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" verbindlich an. Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb
von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
Das Fordern oder Annehmen von An- und Restzahlung des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines
wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende
ausdrückliche Vereinbarung treffen.
Der Restbetrag muss bis 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter
nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung (siehe unten) verlangen.
Etwaige Kurtaxen werden vor Ort gezahlt.
... über Anreise, Fahrgemeinschaften, Treffpunkt, Ausrüstung … gibt’s ca. 4 bis 14 Tage vor Reisebeginn nach Eingang der Restzahlung.
Versichern müssen sich die Teilnehmer/innen gegen Krankheit, Unfall und Rücktritt selber. Ein Auslandskrankenschein ist erforderlich. Wir legen Euch den Abschluß einer Reisekranken- und einer Reiserücktrittversicherung dringend ans Herz!
Buchungsassistent für die Standard-Reiseversicherung
Hier könnt ihr eine günstige Reiserücktrittversicherung für die gebuchte Reise abschließen
Buchungsassistent für die Jahres-Reiseversicherung
Hier könnt ihr eine günstige Reiserücktrittversicherung abschließen, die ein ganzes Jahr gilt
Unsere Kautionsversichung, auch Insolvenzschutz-Versicherung genannt, ist die R+V Allgemeine Versicherung, Versicherungschein-Nr. 90 977512450
Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung
aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Kosten oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben,
oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten
und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet
und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail oder in Papierform nicht klar und verständlich
über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht
wirksam.
Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern
nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung
anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder
zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die genannten Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter
führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu
erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn
in Papierform oder durch E-Mail erklären, dass statt seiner eine dritte Person in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt.
Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung
von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform
gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter.
Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Unsere Entschädigungspauschalen:
- bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 10% (mind. eine Bearbeitungsgebühr von 45,- / Pers.)
- ab dem 90. Tag vor Reisebeginn 15%
- ab dem 60. Tag vor Reisebeginn 20%
- ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40%
- ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 65%
- ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80%
- ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85%
- ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90%.
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder
die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die
Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
Abweichend davon kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich
i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann
jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc.
als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des
Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit, Verletzung…), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass
seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch,
wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben.
Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger als 6 Personen
angemeldet haben.
Ist die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den
Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs
Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als
zwei Tagen 48 Stunden - jeweils vor Reisebeginn.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
Durch den Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die
Rückerstattung zu leisten.
Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie
der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich
ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters und
insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in
der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein. Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme
des Antrags (Reisebestätigung) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige
Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der
Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom
Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über
nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten.
Die Reisenden sind für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
Sie sind sich darüber im Klaren, dass sie an einer Abenteuerreise teilnehmen, die, trotz gewissenhafter Vorbereitung und
Durchführung, nicht die Sicherheit einer üblichen Pauschalreise gewährleisten kann und auch soll.
Anweisungen der Kursleiter ist Folge zu leisten und aktiv und eigenverantwortlich zum Reisegelingen beizutragen
Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch Telefon, E-Mail oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener
Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor
Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch Telefon, E-Mail oder in Papierform zu unterrichten hat.
Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des
Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen.
Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung
(§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den
Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich
Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich
von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
(vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel
ausgewählt werden, ist dies ebenfalls maßgeblich.
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften
Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach
§ 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des
Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist,
direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des
Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die
Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern,
wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine
Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer
von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig,
kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei
Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf
Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen
lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: VAN+SUN Alpintouristik Detlev Krause, Lambachtalstr. 22, 51766
Engelskirchen, Telefon +49 2261 9929942.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf
diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die
Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Körperschäden - nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung,
Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem
Vertrag nach enden sollte.
Unser Unternehmen VAN+SUN Alpintouristik Detlev Krause nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite
des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, daß mit Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten sind. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich von diesen Inhalten ausdrücklich distanziert. Wir möchten betonen, daß wir keinerlei Einfluss auf die Inhalte von Seiten haben, die mit unseren Seiten verlinkt sind. Die Inhalte dieser Seiten machen wir uns nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für die Inhalte aller Seiten, mit angebrachten Links.
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Ende der Allgemeinen Reisebedingungen Stand: 1.7.2018